Artikel 4 VO (EG) 2005/184

Qualitätskriterien und -berichte

(1) Für den Zweck der vorliegenden Verordnung gelten für die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten (im Folgenden „Qualitätsbericht” ) vor.

(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der Qualitätsberichte mit Unterstützung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System und arbeitet einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäische Statistiken aus und veröffentlicht diesen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) jede wesentliche Änderung der Methodik oder sonstige Änderung, die sich auf die übermittelten Daten auswirken kann, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche Mitteilung dieser Art.

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