Artikel 5 VO (EG) 2005/184

Datenströme

(1) Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

a)
monatliche Zahlungsbilanzstatistiken,
b)
vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,
c)
internationaler Dienstleistungsverkehr,
d)
Direktinvestitionsströme,
e)
Direktinvestitionsbestände.

(2) Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den jeweiligen internationalen Partnern die geeignete Methodik für die Erstellung von Statistiken der Direktinvestitionen, die neben dem Prinzip der unmittelbaren Gegenpartei auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden.

(3) Die Kommission (Eurostat) leitet bis zum 20. Juli 2018 von den Mitgliedstaaten durchzuführende Pilotstudien zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen ein, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und zu Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden. Zweck solcher Studien ist es, die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens, festzulegen, die für die Einführung dieser neuen Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen erforderlich sind, und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die implizite statistische Qualität sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern zu bewerten.

(4) Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 3 genannten Studien kann die Union den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bereitstellen.

(5) Die Kommission (Eurostat) arbeitet bis zum 20. Juli 2019 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Studien aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und wird gegebenenfalls die übrigen Bedingungen identifizieren, die erfüllt werden müssen, um die Methodik nach Absatz 2 zu entwickeln.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist für die Vorlage des Berichts um 12 Monate zu verlängern, falls aus der in jenem Absatz vorgesehenen Bewertung der Pilotstudien durch die Kommission hervorgeht, dass eine Identifizierung der verbleibenden Bedingungen zweckentsprechend ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Rechnung.

(7) Die Kommission legt gegebenenfalls und abhängig insbesondere von der Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien durch die Kommission nach Absatz 3 spätestens 12 Monate nach der Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung vor, um die Methodik und Datenanforderungen für jährliche Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und für Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, festzulegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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