Artikel 4 VO (EG) 2005/1859
1. Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
- a)
-
den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, sofern sie
- i)
- zur Verwendung durch die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der Beteiligten der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe ISAF und der „Operation Enduring Freedom” (OEF) oder
- ii)
- ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;
- b)
- die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen;
- c)
-
die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller und technischer Hilfe im Zusammenhang mit
- i)
- nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die VN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und VN-Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist, oder
- ii)
- militärischer Ausrüstung zur Verwendung durch die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der Beteiligten von ISAF und OEF.
2. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
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