Artikel 4 VO (EG) 2005/1859

1. Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)
den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, sofern sie

i)
zur Verwendung durch die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der Beteiligten der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe ISAF und der „Operation Enduring Freedom” (OEF) oder
ii)
ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;

b)
die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen;
c)
die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und finanzieller und technischer Hilfe im Zusammenhang mit

i)
nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die VN-, EU- und Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen oder für EU- und VN-Krisenbewältigungsoperationen bestimmt ist, oder
ii)
militärischer Ausrüstung zur Verwendung durch die in Usbekistan eingesetzten Kräfte der Beteiligten von ISAF und OEF.

2. Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

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