Artikel 3 VO (EG) 2005/1859

Es ist untersagt,

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu gewähren;
b)
finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und anderen Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan bereitzustellen;
c)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung in der Förderung der unter Buchstabe a oder b genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

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