Artikel 2 VO (EG) 2005/1859

Es ist untersagt,

a)
zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b)
technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan zu erbringen;
c)
finanzielle Mittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan oder zur Verwendung in Usbekistan bereitzustellen;
d)
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

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