Artikel 1 VO (EG) 2005/1859

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen” : die in Anhang I aufgeführten Güter;
2.
„technische Hilfe” : jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein;
3.
„Gebiet der Gemeinschaft” : die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen Anwendung findet.

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