Präambel VO (EG) 2005/1859

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP des Rates vom 14. November 2005 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 23. Mai 2005 die im selben Monat in Andijan, Ostusbekistan, erfolgte und Berichten zufolge übermäßige, unverhältnismäßige und unterschiedslose Gewaltanwendung durch die usbekischen Sicherheitskräfte aufs Schärfste verurteilt. Er hat zutiefst bedauert, dass die usbekischen Behörden der Forderung der Vereinten Nationen nach einer unabhängigen internationalen Untersuchung nicht in angemessener Weise Folge geleistet haben. Am 13. Juni 2005 hat er die usbekischen Behörden nachdrücklich aufgefordert, ihre Haltung bis Ende Juni 2005 zu überdenken.
(2)
Da bisher keine angemessene Reaktion erfolgt ist, sieht der Gemeinsame Standpunkt 2005/792/GASP vor, dass bestimmte restriktive Maßnahmen zunächst für ein Jahr verhängt und in diesem Zeitraum fortwährend überprüft werden.
(3)
Zu den im Gemeinsamen Standpunkt 2005/792/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gehören unter anderem ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, und ein Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe, finanzieller Mittel und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, Rüstungsgütern und damit verbundenem Material sowie mit zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.
(4)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsakteure in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über ihre Umsetzung erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
(5)
Die Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungsgegenstände sollte zu gegebener Zeit durch die Codenummern der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2) ergänzt werden.
(6)
Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
(7)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 72 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.