Artikel 18 VO (EG) 2005/1870

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

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