Artikel 17 VO (EG) 2005/1870

Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten

Jeweils am siebten Arbeitstag nach dem 15. jedes in Artikel 8 Absatz 3 genannten Monats leitet die Kommission die gemäß Artikel 10 Absatz 4 eingegangenen Mitteilungen an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Aufdeckung und Vermeidung falscher Anträge von Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern.

Jeweils am siebten Arbeitstag nach Ablauf jedes in Artikel 8 Absatz 3 genannten Monats leitet die Kommission alle gemäß Artikel 12 eingegangenen Mitteilungen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig, rechtzeitig und auf geeignete Weise über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente sowie etwaige gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 eingegangene Informationen.

Die Kommission lässt den Mitgliedstaaten alle sonstigen sachdienlichen Angaben und insbesondere Angaben zur möglichen Betrugsverhinderung zukommen.

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