Artikel 16 VO (EG) 2005/1870

Sanktionen für Einführer

(1) Wird festgestellt, dass ein Einführer bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats falsche, irreführende oder ungenaue Anträge oder Erklärungen in Bezug auf „A-Lizenzen” abgegeben hat, so schließen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats — außer bei eindeutigem Zugrundeliegen eines wirklichen Irrtums — den betreffenden Einführer je nach Schwere des Falls bis zu vier Quartale nach dieser Feststellung und unbeschadet der Anwendung einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften von der Regelung zur Beantragung von „A-Lizenzen” aus. In diesen Fällen verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 vollständig.

(2) Die Mitgliedstaaten können für die Beantragung von „A-Lizenzen” im eigenen Land zusätzliche einzelstaatliche Bestimmungen erlassen und der Schwere der Unregelmäßigkeit entsprechende Sanktionen vorsehen, mit denen Einführer belegt werden, die in ihrem nationalen Hoheitsgebiet als mehrwertsteuerpflichtig erfasst sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von der Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen in Kenntnis.

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