Artikel 15 VO (EG) 2005/1870

Verwaltungszusammenarbeit mit bestimmten Drittländern

Sobald die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Drittländer die erforderlichen Angaben zur Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermittelt haben, wird eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

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