Artikel 14 VO (EG) 2005/1870
Direktbeförderung
(1) Als direkt aus den in Anhang IV genannten Drittländern in die Gemeinschaft befördert gelten Erzeugnisse,
- a)
- deren Transport durch kein anderes Drittland führt;
- b)
-
deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung — durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse
- i)
- im jeweiligen Transit- oder Zwischenlagerungsland zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;
- ii)
- dort nicht auf den Markt oder in den Verkehr gebracht wurden;
- iii)
- dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.
(2) Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, und zugleich Folgendes vorzulegen:
- a)
- ein im Ursprungsland ausgestellter einziger Frachtbrief, mit dem das Transitland/die Transitländer durchquert wurde(n);
- b)
-
eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands/der Transitländer mit
- i)
- genauer Beschreibung der Waren;
- ii)
- Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;
- iii)
- einer Bescheinigung der Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;
- c)
- oder, falls die unter Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.
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