Artikel 14 VO (EG) 2005/1870

Direktbeförderung

(1) Als direkt aus den in Anhang IV genannten Drittländern in die Gemeinschaft befördert gelten Erzeugnisse,

a)
deren Transport durch kein anderes Drittland führt;
b)
deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung — durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

i)
im jeweiligen Transit- oder Zwischenlagerungsland zollamtlicher Überwachung unterstellt waren;
ii)
dort nicht auf den Markt oder in den Verkehr gebracht wurden;
iii)
dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2) Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, und zugleich Folgendes vorzulegen:

a)
ein im Ursprungsland ausgestellter einziger Frachtbrief, mit dem das Transitland/die Transitländer durchquert wurde(n);
b)
eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands/der Transitländer mit

i)
genauer Beschreibung der Waren;
ii)
Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;
iii)
einer Bescheinigung der Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;

c)
oder, falls die unter Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

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