Artikel 13 VO (EG) 2005/1870

Ursprungszeugnisse

Knoblauch mit Ursprung in einem der in Anhang IV genannten Drittländer wird zum freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a)
ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 56 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;
b)
die Ware aus diesem Land gemäß Artikel 14 direkt in die Gemeinschaft transportiert wurde.

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