Artikel 13 VO (EG) 2005/1870
Ursprungszeugnisse
Knoblauch mit Ursprung in einem der in Anhang IV genannten Drittländer wird zum freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn
- a)
- ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 56 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;
- b)
- die Ware aus diesem Land gemäß Artikel 14 direkt in die Gemeinschaft transportiert wurde.
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