Artikel 12 VO (EG) 2005/1870

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
die Mengen, für die „B-Lizenzen” beantragt wurden;
b)
die im letzten abgelaufenen Quartal nicht oder nur teilweise ausgeschöpften Mengen im Rahmen erteilter „A-Lizenzen” entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden;
c)
die Mengen der gemäß Artikel 11 zurückgezogenen Anträge auf „A-Lizenzen” .

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden wie folgt mitgeteilt:

a)
die Mengen nach Absatz 1 Buchstabe a am zweiten Arbeitstag jeder Woche für alle Anträge, die in der vorhergehenden Woche eingegangen sind;
b)
die Mengen nach Absatz 1 Buchstabe b an dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Tag;
c)
die Mengen nach Absatz 1 Buchstabe c am letzten Tag jedes in Artikel 8 Absatz 3 genannten Monats.

Wurden keine „B-Lizenzen” beantragt oder gibt es keine unausgeschöpften oder zurückgezogenen Mengen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission an dem betreffenden vorgenannten Tag mit.

(3) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übermittelt.

Die betreffenden Mengen werden nach Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz, Ursprungsdrittland, Lizenzart ( „A” oder „B” ) und bei „A-Lizenzen” nach Kategorie des Einführers im Sinne von Artikel 3 aufgeschlüsselt.

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