Artikel 11 VO (EG) 2005/1870

Rücknahme von Anträgen auf „A-Lizenzen”

Ist aufgrund der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 die Menge, für die eine „A-Lizenz” erteilt wird, geringer als die Menge, für die eine „A-Lizenz” beantragt wurde, so kann der betreffende Einführer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 2 bei der zuständigen Behörde die Rücknahme seines Antrags auf „A-Lizenz” beantragen. In diesem Falle wird die gesamte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

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