Artikel 10 VO (EG) 2005/1870

Erteilung von Einfuhrlizenzen

(1) Die zuständigen Behörden erteilen die „A-Lizenzen” am siebten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 9.

(2) Stellt sich in einem Quartal heraus, dass die Mengen, die im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kontingente beantragt wurden, die verfügbare Menge überschreiten, legt die Kommission mittels Verordnung einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die betreffenden Anträge auf „A-Lizenzen” anzuwenden ist, und setzt die Erteilung von „A-Lizenzen” für spätere Anträge erforderlichenfalls aus.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 erteilen die zuständigen Behörden die „A-Lizenzen” am dritten Arbeitstag nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung.

(3) Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten Ländern, welche der Kommission die für das Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben noch nicht übermittelt haben, werden keine „A-Lizenzen” erteilt. Diese Angaben gelten als an dem Tag übermittelt, an dem sie gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht werden.

(4) An dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Tag teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der traditionellen und der neuen Einführer mit, die für das jeweilige Quartal „A-Lizenzen” beantragen. Bei nach nationalen Rechtsvorschriften gebildeten Gruppierungen sind auch die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten der jeweiligen Gruppierung aufzuführen.

Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übermittelt.

(5) „B-Lizenzen” , für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, werden unverzüglich erteilt.

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