Präambel VO (EG) 2005/1870

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf die Artikel 31 Absatz 2 und 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 hat die Kommission die Bedingungen für die Einfuhr von Knoblauch geändert. Seit dem 1. Juni 2001 setzt sich der normale Zollsatz bei der Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 07032000 aus einem Wertzoll von 9,6 % und einem spezifischen Betrag von 1200 EUR/Tonne Nettogewicht zusammen. Im Rahmen eines mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates(2) genehmigten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch ist jedoch ein vom spezifischen Zoll befreites Kontingent von 38370 Tonnen (nachstehend „GATT-Kontingent” genannt) eröffnet worden. Gemäß dem Abkommen wird dieses Kontingent folgendermaßen aufgeteilt: 19147 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in Argentinien (laufende Nummern 09.4104 und 09.4099), 13200 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in China (laufende Nummern 09.4105 und 09.4100) und 6023 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern (laufende Nummern 09.4106 und 09.4102).
(2)
Knoblauch kann auch außerhalb des GATT-Kontingents zum normalen Zollsatz oder zu präferenziellen Bedingungen im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern eingeführt werden.
(3)
Knoblauch ist ein wichtiges Erzeugnis des Obst- und Gemüsesektors der Europäischen Union, mit einer Jahreserzeugung von etwa 250000 Tonnen in der EU. Die jährlichen Einfuhren aus Drittländern sind ebenfalls beträchtlich und betragen zwischen 60000 und 80000 Tonnen. Die beiden wichtigsten Drittländer, die Knoblauch liefern, sind China (zwischen 30000 und 40000 Tonnen jährlich) und Argentinien (etwa 15000 Tonnen pro Jahr).
(4)
Die Modalitäten der Verwaltung dieses Kontingents sind in der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch(3) festgelegt. Angesichts der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen müssen einige der derzeitigen Bedingungen geändert werden, um die Regelung zu vereinfachen und klarer zu gestalten.
(5)
Da für die nicht unter das GATT-Kontingent fallenden nicht präferenziellen Einfuhren ein spezifischer Zoll gilt, erfordert die Verwaltung des GATT-Kontingents die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung. Eine solche Regelung sollte die genaue Überwachung aller Knoblaucheinfuhren ermöglichen. Die Einzelbestimmungen zu dieser Regelung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) ergänzen, müssen aber gegebenenfalls auch von diesen abweichen.
(6)
Um insbesondere in Anbetracht der jüngsten Betrugsfälle alle Einfuhren so genau wie möglich zu überwachen, sollten überdies für alle Knoblaucheinfuhren zwei Arten von Einfuhrlizenzen geschaffen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Betrug in der Regel dadurch begangen wird, dass chinesischer Knoblauch in Drittländern, die Präferenzhandelsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft haben, umgeladen und dann mit falschen Unterlagen in die EU eingeführt wird.
(7)
Der Übergang zwischen den beiden Regelungen sollte möglichst reibungslos verlaufen. Zu diesem Zweck sind bestimmte Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 zu übernehmen und die traditionellen Zeitpläne für die Einfuhren beizubehalten.
(8)
Knoblaucheinfuhren sollten nach Maßgabe des Artikels 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) überwacht werden.
(9)
Auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte es weiterhin ein angemessenes Angebot an Knoblauch zu stabilen Preisen geben, gleichzeitig aber sind unnötige Marktstörungen durch zu große Preisschwankungen sowie nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger zu vermeiden. Deshalb sollte ein stärkerer Wettbewerb zwischen den Einführern gefördert und der Verwaltungsaufwand für die Einführer verringert werden.
(10)
Im Interesse der herkömmlichen Einführer, die regelmäßig erhebliche Mengen Knoblauch einführen, wie auch im Interesse neuer, den Markt betretender Einführer, die ebenfalls eine faire Möglichkeit haben sollten, im Rahmen der Zollkontingente Einfuhrlizenzen für eine bestimmte Menge Knoblauch zu beantragen, ist zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern zu unterscheiden. Beide Kategorien von Einführern sind klar zu definieren und zudem bestimmte Kriterien betreffend den Status der Antragsteller und die Verwendung der zugeteilten Einfuhrlizenzen festzulegen.
(11)
Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen.
(12)
Damit die Einführer aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) in den Genuss dieser Verordnung kommen können, ist für die Einfuhrzeiträume 2005/2006 und 2006/2007 in getrennten Bestimmungen zwischen traditionellen und neuen Einführern in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 einerseits und traditionellen und neuen Einführern aus den neuen Mitgliedstaaten andererseits zu unterscheiden.
(13)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Handelsstrukturen in den einzelnen neuen Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten zwischen zwei Methoden zur Festlegung der Referenzmenge ihrer traditionellen Einführer wählen können.
(14)
Die von Einführern beider Kategorien eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern sollten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen und dass kein einzelner Einführer in die Lage versetzt wird, den Markt zu beherrschen.
(15)
Zur Wahrung des Wettbewerbs zwischen den tatsächlichen Einführern und zur Vermeidung von Spekulationen bei der Zuteilung von Einfuhrlizenzen sowie jeglichen Missbrauchs der Regelung, der den legitimen Marktstellungen der neuen und der traditionellen Einführer zuwiderlaufen würde, sollte die ordnungsgemäße Verwendung von Einfuhrlizenzen strenger kontrolliert werden. Zu diesem Zweck ist die Übertragung von Einfuhrlizenzen zu verbieten.
(16)
Um den Verwaltungsaufwand für die Einführer wie auch die Betrugsmöglichkeiten zu verringern, sollten die Anträge auf Einfuhrlizenzen nur in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in ein Register eingetragen ist.
(17)
Ferner sollten spekulative Anträge auf Einfuhrlizenzen, die eine unvollständige Ausschöpfung der Zollkontingente bewirken könnten, durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Angesichts der Art und des Wertes des betroffenen Erzeugnisses sollte für jede Tonne Knoblauch, für die eine Einfuhrlizenz beantragt wird, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eine Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheitsleistung sollte einerseits hoch genug sein, um spekulativen Anträgen entgegenzuwirken, andererseits aber nicht so hoch, dass sie Einführer, die tatsächlich mit Knoblauch handeln, von der Antragstellung abhält. Die geeignetste objektive Höhe der Sicherheit ist eine Obergrenze von 5 % des durchschnittlichen zusätzlichen Zolls, der auf Einfuhren von Knoblauch des KN-Codes 07032000 erhoben wird.
(18)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung des GATT-Kontingents zu gewährleisten, sind die Maßnahmen festzulegen, die die Kommission ergreift, wenn die Mengen Knoblauch eines bestimmten Ursprungs und eines bestimmten Quartals, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, die mit dem Beschluss 2001/404/EG festgesetzten Mengen, erhöht um die nicht verwendeten Mengen der vorher erteilten Einfuhrlizenzen, überschreiten. Umfassen diese Maßnahmen die Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten auf die Anträge auf Einfuhrlizenzen, so sollte es möglich sein, einen Antrag auf eine solche Einfuhrlizenz mit sofortiger Freigabe der Sicherheit zurückzuziehen.
(19)
Damit die ordnungsgemäße Nutzung der Kontingente gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig die Mengen mitteilen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen erteilt haben und die von den Einführern nicht verwendet wurden. Bei den Mengen, für die Lizenzen erteilt wurden, sind die von den Einführern zurückgenommenen Anträge auf Einfuhrlizenzen zu berücksichtigen.
(20)
Für die Verwaltung der Zollkontingente für Knoblauch sollten Einführer, die Anträge auf Einfuhrlizenzen einreichen, ihren Anträgen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Erklärung beifügen, mit der sie sich zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Einschränkungen verpflichten. Zur Verhinderung eines Missbrauchs sollten abschreckende Sanktionen vorgesehen werden und die Mitgliedstaaten sollten über einen Ermessensspielraum verfügen, um Einführer, die bei den zuständigen Behörden falsche, irreführende oder ungenaue Anträge oder Erklärungen einreichen, mit weiteren, zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen zu belegen.
(21)
Um die Kontrollen zu verstärken und Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die auf falschen Unterlagen beruhen, sollte die bestehende Regelung beibehalten werden, wonach eine Ursprungsbescheinigung für aus bestimmten Drittländern eingeführten Knoblauch verlangt wird und der Knoblauch aus diesen Drittländern direkt in die Gemeinschaft transportiert werden muss. Diese Ursprungsbescheinigungen werden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 56 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt.
(22)
Alle im Sinne dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere zur Verwaltung der Zollkontingente, zur Ergreifung von Maßnahmen gegen Betrug sowie zur Marktüberwachung, sind einzeln aufzuführen.
(23)
Die Verordnung (EG) Nr. 565/2002, die Verordnung (EG) Nr. 228/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 565/2002 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(6) sowie die Verordnung (EG) Nr. 229/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 hinsichtlich der Termine für die Stellung der Lizenzanträge für Knoblaucheinfuhren im ersten Quartal des Einfuhrjahres 2004/2005(7) sind aufzuheben. Die vorliegende Verordnung sollte erstmals für Anträge auf Einfuhrlizenzen gelten, die für das erste Quartal des Einfuhrzeitraums 2006/2007 eingereicht werden. Da jedoch für Einfuhren nach den Bestimmungen dieser Verordnung über „B-Lizenzen” derzeit keine spezifischen Lizenzvorschriften gelten, sollten die Bestimmungen über „B-Lizenzen” im Interesse wirksamerer Kontrollen so bald wie möglich Anwendung finden.
(24)
Für Knoblaucheinfuhren, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen von Einfuhrlizenzen getätigt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder anderen Verordnungen zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Zollkontingenten für Knoblauch erteilt wurden, sollten die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Einfuhrlizenzen in Kraft waren, weiterhin gelten.
(25)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)

ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.

(3)

ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(4)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(6)

ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 10.

(7)

ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 12.

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