Artikel 1 VO (EG) 2005/1870

Eröffnung von Zollkontingenten und anzuwendende Zölle

(1) Gemäß dem Beschluss 2001/404/EG werden hiermit für Einfuhren von Knoblauch des KN-Codes 07032000 in die Gemeinschaft (nachstehend „Knoblauch” genannt) vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Kontingente, deren Geltungszeitraum sowie deren laufende Nummer sind in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2) Der Wertzollsatz für eingeführten Knoblauch im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente beträgt 9,6 %.

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