Artikel 2 VO (EG) 2005/1870
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- „Einfuhrzeitraum” : der Zeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres;
- 2.
- „Neue Mitgliedstaaten” : die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;
- 3.
- „Andere Länder” : andere Drittländer als Argentinien und China;
- 4.
- „Zuständige Behörden” : die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung bezeichnete(n) Behörde(n).
- 5.
-
„Referenzmenge” : die folgende Menge Knoblauch, die von einem traditionellen Einführer im Sinne von Artikel 3 wie folgt eingeführt wurde:
- a)
- für traditionelle Einführer, die Knoblauch zwischen 1998 und 2000 in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben, die Höchstmenge Knoblauch, die während eines der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000 eingeführt wurde;
- b)
-
für traditionelle Einführer, die Knoblauch in der Zeit von 2001 bis 2003 in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während
- i)
- entweder des Kalenderjahrs 2001, 2002 oder 2003
- ii)
- oder des Einfuhrzeitraums 2001/2002, 2002/2003 oder 2003/2004;
- c)
-
für traditionelle Einführer, die Knoblauch in der Zeit von 2003 bis 2005 nach Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während
- i)
- entweder des Kalenderjahrs 2003, 2004 oder 2005;
- ii)
- oder des Einfuhrzeitraums 2003/04, 2004/05 oder 2005/06;
- d)
- für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.
Knoblauch mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 oder in Bulgarien oder Rumänien wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.
Die neuen Mitgliedstaaten entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Buchstabe b und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an. Die Entscheidung erfolgt nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.
Bulgarien und Rumänien entscheiden sich für eine der beiden Methoden nach Buchstabe c und wenden diese auf alle traditionellen Einführer an. Die Entscheidung erfolgt nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet.
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