Artikel 3 VO (EG) 2005/1870

Kategorien von Einführern

(1) „Traditionelle Einführer” sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie

a)
in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben,
b)
in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und
c)
in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.

(2) „Neue Einführer” : andere als die in Absatz 1 genannten Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird bestätigt durch die Eintragung in ein Handelsregister des Mitgliedstaats oder durch einen anderen, vom Mitgliedstaat zugelassenen vergleichbaren Nachweis sowie durch den Beleg für die Einfuhr.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für den Einfuhrzeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 und nur in den neuen Mitgliedstaaten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Traditionelle Einführer” sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass

i)
sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;
ii)
sie im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;
iii)
die unter den Ziffern i und ii genannten Einfuhren in den neuen Mitgliedstaat erfolgt sind, in dem der betreffende Einführer seinen Sitz hat.

b)
„Neue Einführer” sind andere als traditionelle Einführer im Sinne von Buchstabe a, ob nun Händler, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass

i)
sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;
ii)
die unter Ziffer i genannten Einfuhren in den neuen Mitgliedstaat erfolgt sind, in dem der betreffende Einführer seinen Sitz hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten für die Einfuhrzeiträume 2006/07, 2007/08 und 2008/09 und nur in Bulgarien und Rumänien folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Traditionelle Einführer” sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass:

i)
sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006 oder Bulgarien oder Rumänien eingeführt haben;
ii)
sie im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;
iii)
die unter den Ziffern i und ii genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien erfolgt sind, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat.

b)
„Neue Einführer” sind andere als traditionelle Einführer im Sinne von Buchstabe a, ob nun Händler, natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, die nachweisen können, dass:

i)
sie in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre aus anderen Ursprungsländern als den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 2006, Bulgarien oder Rumänien mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingeführt haben;
ii)
die unter Ziffer i genannten Einfuhren in Bulgarien oder Rumänien erfolgt sind, wo der betreffende Einführer seinen Sitz hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.