Artikel 4 VO (EG) 2005/1870

Vorlage von Einfuhrlizenzen

(1) Eingeführter Knoblauch wird in der Gemeinschaft nur gegen Vorlage einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenz zum freien Verkehr abgefertigt.

(2) Knoblauch darf im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingente nur dann zum freien Verkehr abgefertigt werden, wenn Feld 24 der entsprechenden Einfuhrlizenz eine der in Anhang II aufgeführten Angaben enthält.

Solche Einfuhrlizenzen werden nachstehend „A-Lizenzen” genannt. Die übrigen Einfuhrlizenzen werden nachstehend „B-Lizenzen” genannt.

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