Artikel 5 VO (EG) 2005/1870

Allgemeine Bestimmungen über Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung auf „A-Lizenzen” und „B-Lizenzen” .

(2) „A-Lizenzen” sind nur für das Quartal gültig, für das sie erteilt wurden. Feld 24 dieser Lizenzen enthält eine der in Anhang III aufgeführten Angaben.

„B-Lizenzen” sind drei Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 50 EUR/t.

(4) In Feld 8 der Anträge auf „A-” und „B-Lizenzen” und der Lizenzen selbst ist das Ursprungsland anzugeben und die Angabe „Ja” anzukreuzen. Die Einfuhrlizenz gilt nur für Einfuhren aus dem angegebenen Land.

(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte, die sich aus „A-” und „B-Lizenzen” ergeben, nicht übertragbar.

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