Artikel 6 VO (EG) 2005/1870

Aufteilung der Gesamtmengen auf traditionelle und neue Einführer

(1) Die Argentinien, China und anderen Ländern gemäß Anhang I zugeteilte Gesamtmenge wird wie folgt aufgeteilt:

a)
70 % für traditionelle Einführer;
b)
30 % für neue Einführer.

(2) Wird bei den Einfuhren mit Ursprung in Argentinien, China und anderen Ländern die zugeteilte Menge in einem Quartal von einer Einführerkategorie nicht vollständig ausgeschöpft, so wird die Restmenge der anderen Einführerkategorie zugeteilt.

(3) Für jeden der drei Ursprünge gemäß Absatz 2 und jedes Quartal gemäß Anhang I werden „A-Lizenzen” bis zu einer Höchstmenge erteilt, die gleich der Summe ist aus

a)
der in Anhang I für den betreffenden Ursprung und das betreffende Quartal genannten Menge,
b)
der im vorangegangenen Quartal für diesen Ursprung nicht beantragten Mengen und
c)
der der Kommission mitgeteilten nicht ausgeschöpften Mengen aus früher für diesen Ursprung erteilten „A-Lizenzen” .

Die während eines Einfuhrzeitraums nicht beantragten oder nicht ausgeschöpften Mengen können nicht auf den folgenden Einfuhrzeitraum übertragen werden.

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