Artikel 7 VO (EG) 2005/1870

Einschränkungen für Anträge auf „A-Lizenzen”

(1) Die Gesamtmenge, für die ein traditioneller Einführer in einem Einfuhrzeitraum „A-Lizenzen” beantragt, darf die Referenzmenge dieses Einführers nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

(2) Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Quartal „A-Lizenzen” beantragt, darf 10 % der in Anhang I für dieses Quartal und diesen Ursprung genannten Gesamtmenge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.

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