Artikel 8 VO (EG) 2005/1870
Beantragung von Einfuhrlizenzen
(1) Ein Antragsteller darf Anträge auf „A-Lizenzen” und „B-Lizenzen” nur bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats einreichen, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.
(2) Anträge auf „A-Lizenzen” dürfen nur Einführer im Sinne von Artikel 3 einreichen.
Die Einführer fügen ihren Anträgen auf „A-Lizenzen” die erforderlichen Angaben bei, anhand deren die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 zufrieden stellend überprüfen können.
Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 erhalten, so erbringt er den Nachweis, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich in den Verkehr gebracht hat.
Wird der in Unterabsatz 3 genannte Nachweis nicht erbracht oder geht aus dem vorgelegten Nachweis hervor, dass in einem Quartal des besagten vorangegangenen Einfuhrzeitraums weniger als 90 % der dem Einführer zugeteilten Menge in Verkehr gebracht wurden, wird dem Antragsteller, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt, keine Einfuhrlizenz erteilt.
(3) Die Einführer reichen ihre Anträge auf „A-Lizenzen” in den ersten fünf Arbeitstagen des dem betreffenden Quartal jeweils vorausgehenden Monats April, Juli, Oktober und Januar ein.
(4) Die Einführer fügen ihren Anträgen auf „A-Lizenzen” eine Erklärung bei, dass sie die Bestimmungen des Artikels 7 zur Kenntnis genommen haben und sich zu deren Einhaltung verpflichten.
Diese Erklärung ist vom Einführer unterzeichnet und ihre Richtigkeit bestätigt.
(5) Feld 20 der Anträge auf „A-Lizenzen” enthält die jeweils zutreffende Angabe „traditioneller Einführer” oder „neuer Einführer” .
(6) Ist in Anhang I für ein bestimmtes Quartal und einen bestimmten Ursprung keine Menge angegeben, so kann für dieses Quartal und diesen Ursprung keine „A-Lizenz” beantragt werden.
(7) Für eine beantragte „A-Lizenz” kann keine „B-Lizenz” erteilt werden.
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