Artikel 8 VO (EG) 2005/1870

Beantragung von Einfuhrlizenzen

(1) Ein Antragsteller darf Anträge auf „A-Lizenzen” und „B-Lizenzen” nur bei den zuständigen Behörden eines einzigen Mitgliedstaats einreichen, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.

(2) Anträge auf „A-Lizenzen” dürfen nur Einführer im Sinne von Artikel 3 einreichen.

Die Einführer fügen ihren Anträgen auf „A-Lizenzen” die erforderlichen Angaben bei, anhand deren die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 zufrieden stellend überprüfen können.

Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 erhalten, so erbringt er den Nachweis, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich in den Verkehr gebracht hat.

Wird der in Unterabsatz 3 genannte Nachweis nicht erbracht oder geht aus dem vorgelegten Nachweis hervor, dass in einem Quartal des besagten vorangegangenen Einfuhrzeitraums weniger als 90 % der dem Einführer zugeteilten Menge in Verkehr gebracht wurden, wird dem Antragsteller, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt, keine Einfuhrlizenz erteilt.

(3) Die Einführer reichen ihre Anträge auf „A-Lizenzen” in den ersten fünf Arbeitstagen des dem betreffenden Quartal jeweils vorausgehenden Monats April, Juli, Oktober und Januar ein.

(4) Die Einführer fügen ihren Anträgen auf „A-Lizenzen” eine Erklärung bei, dass sie die Bestimmungen des Artikels 7 zur Kenntnis genommen haben und sich zu deren Einhaltung verpflichten.

Diese Erklärung ist vom Einführer unterzeichnet und ihre Richtigkeit bestätigt.

(5) Feld 20 der Anträge auf „A-Lizenzen” enthält die jeweils zutreffende Angabe „traditioneller Einführer” oder „neuer Einführer” .

(6) Ist in Anhang I für ein bestimmtes Quartal und einen bestimmten Ursprung keine Menge angegeben, so kann für dieses Quartal und diesen Ursprung keine „A-Lizenz” beantragt werden.

(7) Für eine beantragte „A-Lizenz” kann keine „B-Lizenz” erteilt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.