Artikel 1 VO (EG) 2005/1881

Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 13 gefördert werden können Rohtabakerzeuger, die für die Ernte 2005 über eine Quote gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 verfügen, die in einer Region ansässig sind, für die der Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates(*) gilt, und die sich bis zum 15. Februar 2006 verpflichten, ab der Ernte 2006 auf die Tabakbeihilfe gemäß dem genannten Kapitel zu verzichten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl der Tabakerzeuger, die eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sind, sowie die ihren Quoten entsprechenden Mengen, aufgeschlüsselt nach Sortengruppen, mit.

Der Antrag auf Fördermittel aus dem Tabakfonds kann nur im Jahr 2006 gestellt werden.

2.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der kumulierte Betrag der vom einzelnen Erzeuger für alle Maßnahmen gemäß Artikel 13 zu beziehenden Gemeinschaftsfördermittel setzt sich wie folgt zusammen:

a)
für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 Anspruch hatte, bis zu einer Höchstmenge von 10 Tonnen: das Dreifache der Prämie für 2005;
b)
für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 einen Anspruch hatte, ab einer Menge von mehr als 10 Tonnen und bis zu einer Höchstmenge von 40 Tonnen: das Doppelte der Prämie für 2005;
c)
für die Rohtabakmenge im Rahmen der Quote, auf die der Erzeuger gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 für die Ernte 2005 einen Anspruch hatte, ab einer Menge von mehr als 40 Tonnen: der Betrag der Prämie für 2005.

3.
Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(2) Nach dem Verfahren von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird vor dem 15. Februar 2006 unter den Mitgliedstaaten entsprechend den für die Ernte 2005 festgesetzten nationalen Garantieschwellen eine vorläufige Aufteilung der Mittel vorgenommen, die im Fonds für die in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen aufgrund der eingegangenen Förderanträge die indikativen Finanzierungspläne für die Maßnahmen fest und übermitteln sie vor dem 30. April 2006 der Kommission.

(4) Geht aus den Angaben gemäß Absatz 3 hervor, dass ein Teil der einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wird, weil keine entsprechenden Förderanträge vorliegen, so nimmt die Kommission vor dem 30. Juni 2006 eine endgültige Aufteilung der Mittel unter denjenigen Mitgliedstaaten vor, denen Förderanträge vorliegen, die den für sie gemäß Absatz 2 bereitgestellten Höchstbetrag übersteigen. Diese endgültige Aufteilung wird in Anlehnung an die gemäß Absatz 2 erfolgte vorläufige Aufteilung vorgenommen.

4.
In Artikel 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Im Falle einer anderen vorsätzlichen Unregelmäßigkeit als der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 zahlt der Antragsteller für ein Projekt gemäß den Artikeln 13 oder 14 einen Betrag, der dem seines Förderantrags entspricht. Dieser Betrag wird dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gutgeschrieben.

5.
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Durchführung der Projekte erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der Mitgliedstaat dem Begünstigten mitgeteilt hat, dass das Projekt genehmigt wurde. Die Mitgliedstaaten können diese Frist jedoch auf 30 Monate verlängern.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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