Präambel VO (EG) 2005/1881

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die besonderen Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen werden aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds finanziert, der mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingerichtet wurde.
(2)
Die sich aus der Einbehaltung der Rohtabakprämie für die Ernte 2005 ergebenden Mittel des gemeinschaftlichen Tabakfonds stehen für die Finanzierung der Umstellungsmaßnahmen im Jahr 2006 zur Verfügung.
(3)
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 der Kommission(2) kommen für die Einzelmaßnahmen zur Umstellung die Tabakerzeuger infrage, deren Quoten im Rahmen des Programms gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 endgültig zurückgekauft wurden.
(4)
Das Programm zum Rückkauf von Quoten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak mit Wirkung vom 22. Oktober 2005 gestrichen. Somit kann die Teilnahme am Rückkaufprogramm nicht mehr als Förderkriterium für die Maßnahmen des gemeinschaftlichen Tabakfonds gelten.
(5)
Deshalb empfiehlt es sich, die für die Tabakbeihilfe gemäß Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(3) infrage kommenden Tabakerzeuger, die in einer Region ansässig sind, auf die sich das betreffende Kapitel bezieht, und die die Tabakerzeugung aufgeben und damit auf diese Beihilfe verzichten, in die Umstellungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6)
In diesem Zusammenhang sollten auch die Bestimmungen angepasst werden, die für die Berechnung des kumulierten Betrags der Gemeinschaftsfördermittel für Umstellungsmaßnahmen zugunsten der Erzeuger gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 für die Ernte 2005 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(4) über eine Produktionsquote für die Ernte 2005 verfügen.
(7)
Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die indikativen Finanzierungspläne für die Umstellungsmaßnahmen im Jahr 2006 zu erstellen, sollte der vorgesehene Termin für die Mitteilung dieser Finanzierungspläne an die Kommission und dementsprechend auch die endgültige Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
(8)
Die Bestimmungen zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Kommission die vorläufige Aufteilung der Mittel für den gemeinschaftlichen Tabakfonds auf die Mitgliedstaaten vornimmt, sowie der Sanktionen, die im Falle von Unregelmäßigkeiten zu verhängen sind, müssen ebenfalls angepasst werden.
(9)
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Projekte und insbesondere die Maßnahmen von allgemeinem Interesse und die Studien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 zu Versuchen mit Kulturen, die über zwei Jahre laufen, durchzuführen, sollte der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 ist entsprechend zu ändern.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

(2)

ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 480/2004 (ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 8).

(3)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(4)

ABl. L 358 vom 31.12.1998 S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 (ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 18).

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