Artikel 6 VO (EG) 2005/1895

Übergangsbestimmungen

(1) Die Artikel 2, 3 und 4 gelten nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. März 2003 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.

(2) Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Materialien und Gegenstände, die der Richtlinie 2002/16/EG entsprechen und vor dem 1. Januar 2005 mit Lebensmitteln in Berührung kamen.

(3) Artikel 5 gilt nicht für in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2007 mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Materialien und Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Abfülldatum kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Das Abfülldatum ist den zuständigen Behörden bzw. jeder Person, die die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchsetzt, auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG.

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