Artikel 11 VO (EG) 2005/1898
Die in Artikel 5 genannten Erzeugnisse und die gemäß Abschnitt 6 verkaufte Interventionsbutter müssen in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Monat, der dem in Artikel 16 Absatz 3 festgesetzten Annahmeschluss für die Einreichung der Angebote für die Einzelausschreibung folgt, verwendet und Enderzeugnissen beigemischt werden.
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