Artikel 10 VO (EG) 2005/1898

(1) Interventionsbutter, Butter und Butterfett, mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln, kann auf einer Zwischenstufe und in einem anderen Betrieb als dem der Endverarbeitung anderen Erzeugnissen als den Enderzeugnissen beigemischt werden.

In diesen Fällen müssen die Verarbeitungsbetriebe und die Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 13 zugelassen sein.

Die Zulassung erfolgt aufgrund eines Antrags, in dem insbesondere die Zusammensetzung der hergestellten Erzeugnisse und ihr Milchfettgehalt angegeben sind und aus dem hervorgeht, dass die Beimischung zu Zwischenerzeugnissen für die Herstellung der Enderzeugnisse gerechtfertigt ist.

(2) Werden die gewonnenen Zwischenerzeugnisse von einem weiterverkaufenden Betrieb gekauft, so verpflichtet sich dieser im Kaufvertrag,

a)
Bücher zu führen, in denen für jede Lieferung Namen und Anschriften der endverarbeitenden Betriebe oder, sollte es diese nicht geben, der ersten Empfänger in dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls der ersten Empfänger in den anderen Mitgliedstaaten sowie die jeweils verkauften Mengen eingetragen sind,
b)
dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Artikel 11 und 39 eingehalten werden.

(3) Unbeschadet etwaiger Unterverpackungen werden Zwischenerzeugnisse in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg verpackt oder in Tankwagen oder Containern befördert. Erzeugnisse mit geringer Dichte wie z. B. aufgeschäumte Erzeugnisse dürfen jedoch — unbeschadet einer Unterverpackung — in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 5 kg verpackt werden.

Die Verpackungen tragen zusätzlich zur Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B) und gegebenenfalls der Angabe „mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln” eine oder mehrere der in Anhang VII Nummer 2 aufgeführten Angaben und bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii die (gegebenenfalls verschlüsselte) Ausschreibungsnummer, die der zuständigen Stelle die Überprüfung der Einhaltung der Beimischungsfrist ermöglicht.

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