Artikel 9 VO (EG) 2005/1898

(1) Erfolgen die Herstellung der Butter einerseits und der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln oder die Beimischung der Butter mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln in einer Zwischenstufe zu anderen Erzeugnissen als Enderzeugnissen andererseits in unterschiedlichen Betrieben, so muss die Butter vor diesen Vorgängen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a verpackt werden. Erfolgen sämtliche Vorgänge hingegen in ein und demselben Betrieb, so ist eine Vorverpackung der Butter nicht erforderlich.

(2) Erfolgen die Herstellung von Butterfett gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, mit oder ohne Zusatz der Kennzeichnungsmittel, die Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7, der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Butter bzw. Rahm einerseits und die Beimischung zu Enderzeugnissen oder gegebenenfalls Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 10 andererseits an verschiedenen Orten, so werden das Butterfett, die Interventionsbutter, die Butter oder der Rahm in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg für Butterfett oder Butter, unbeschadet einer etwaigen Unterverpackung, und von 25 kg für Rahm verpackt.

Butterfett oder Rahm können auch in Tankwagen oder in Containern befördert werden. Butterfett kann vor seiner Beimischung zu Enderzeugnissen in einem gemäß Artikel 13 eigens zugelassenen Betrieb in geschlossene Behältnisse gemäß diesem Artikel umgepackt werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Behältnisse tragen deutlich sichtbar und leserlich eine Aufschrift mit Angaben zur vorliegenden Verordnung und zum Verwendungszweck (Formel A oder Formel B), der (gegebenenfalls verschlüsselten) Ausschreibungsnummer, die beim Verpacken aufgebracht wird und der zuständigen Stelle die Überprüfung der Einhaltung der Beimischungsfrist ermöglicht, sowie

a)
bei Butterfett eine oder mehrere der in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a genannten Angaben. Handelt es sich um gekennzeichnetes Butterfett, so werden die Angaben um den Hinweis „mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln” ergänzt,
b)
bei gekennzeichneter Interventionsbutter oder Butter eine oder mehrere der in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b genannten Angaben,
c)
bei gekennzeichnetem Rahm eine oder mehrere der in Anhang VII Nummer I Buchstabe c genannten Angaben.

(4) Milchfett, das zuvor in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Betrieb hergestellt wurde und zur Herstellung von Butterfett gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b bestimmt ist, wird in geschlossenen Behältnissen mit einem Nettogewicht von mindestens 10 kg verpackt, die deutlich sichtbar und leserlich eine Aufschrift mit folgenden Angaben tragen:

a)
die Nummer des Betriebs und das Herstellungsdatum, sodass die zuständige Stelle überprüfen kann, ob die Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 2 und die Anforderungen von Anhang III eingehalten werden;
b)
eine oder mehrere der in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d genannten Angaben.

Milchfett, das einwandfrei identifiziert werden kann, darf auch in Tankwagen oder Containern gelagert und befördert werden.

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