Artikel 8 VO (EG) 2005/1898
(1) Bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden unter Ausschluss jedes anderen Stoffes und in einer Weise, die eine gleichmäßige Verteilung gewährleistet, die vorgeschriebenen Mindestmengen wie folgt zugesetzt:
- a)
- wenn die Interventionsbutter, die Butter oder das Butterfett zur Beimischung zu Erzeugnissen gemäß Anhang I Formel A (nachstehend „Formel A” ) bestimmt ist: die in Anhang IV aufgeführten Kennzeichnungsmittel;
- b)
- wenn die Interventionsbutter, die Butter oder das Butterfett zur Beimischung zu Erzeugnissen gemäß Anhang I Formel B (nachstehend „Formel B” ) bestimmt ist: die in Anhang V aufgeführten Kennzeichnungsmittel;
- c)
- wenn es sich um Rahm handelt: die in Anhang VI aufgeführten Kennzeichnungsmittel.
Bei Butterfett werden die Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b während oder unmittelbar nach der Herstellung in ein und demselben Betrieb zugesetzt.
(2) Wird festgestellt, dass der Gehalt an jedem der in den Anhängen IV und V und in Anhang VI Nummer 1 genannten Erzeugnisse — z. B. aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung oder Beimischung in unzureichenden Mengen — um mehr als 5 %, jedoch weniger als 30 % unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so verfallen je Prozentpunkt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden, 1,5 % der in Artikel 28 genannten Verarbeitungssicherheit oder wird die Beihilfe um 1,5 % gekürzt. Wird festgestellt, dass der Gehalt an jedem dieser Kennzeichnungsmittel 30 % oder mehr unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so verfällt im Falle von Interventionsbutter die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 und wird die Beihilfe im Falle der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht gezahlt.
Bei organoleptischen Kennzeichnungsmitteln finden die Bestimmungen von Unterabsatz 1 jedoch keine Anwendung, wenn die in Anhang IV Nummer I Buchstabe a und Nummer II Buchstabe a, Anhang V Nummer I Buchstabe a und Nummer II Buchstabe a sowie Anhang VI Nummer 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse in Mengen zugesetzt werden, die ihren Geschmack, ihre Farbe oder ihr Aroma bis zur Beimischung zu den Enderzeugnissen oder gegebenenfalls zu den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 10 erkennen lassen.
Überschreitet der Gehalt an Oenanthsäuretriglycerid-Kennzeichnungsmittel gemäß Anhang IV Nummer I Buchstabe b und Nummer II Buchstabe b sowie Anhang VI Nummer 1 Buchstabe b die vorgeschriebenen Mengen um mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilfegewährung für die gesamte Menge dieses Kennzeichnungsmittels keine Beihilfe gezahlt. Gehalt und Menge des Kennzeichnungsmittels werden anhand des arithmetischen Mittels der bei den Probenahmen festgestellten Werte ermittelt.
(3) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmte zuständige Stelle trägt dafür Sorge, dass die Zusammensetzung und die Merkmale, insbesondere der Reinheitsgrad, der in den Anhängen IV, V und VI aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission(1) eingehalten sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.