Artikel 7 VO (EG) 2005/1898

Soll Interventionsbutter zu Butterfett, auch fraktioniert, verarbeitet werden, so muss die gesamte zugeschlagene Buttermenge zu Butterfett verarbeitet werden, das den Anforderungen von Anhang III entspricht, und mindestens 100 kg Butterfett je 122,5 kg verwendete Interventionsbutter ergeben.

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