Artikel 6 VO (EG) 2005/1898
(1) Interventionsbutter, Butter oder Butterfett werden ausschließlich und unbeschadet der in Artikel 10 genannten Zwischenerzeugnisse nach einem der folgenden Verfahren Enderzeugnissen beigemischt:
- a)
- nach Zusatz der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel:
- i)
- nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7
oder
- ii)
- in unverändertem Zustand;
- b)
- indem in dem Betrieb, in dem die Beimischung zu den Enderzeugnissen erfolgt, monatlich bzw. alle dreißig Tage mindestens 5 Tonnen oder je Zwölfmonatszeitraum mindestens 45 Tonnen Butteräquivalent oder dieselben Mengen in Form von Zwischenerzeugnissen beigemischt werden:
- i)
- nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7
oder
- ii)
- in unverändertem Zustand.
Der Rahm wird unmittelbar und ausschließlich den in Anhang I Formel B genannten Enderzeugnissen nach einem der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren beigemischt.
(2) Eine Weiterverarbeitung von Enderzeugnissen ist nur insoweit zulässig, als die dabei gewonnenen Erzeugnisse unter einen der in Anhang I genannten KN-Codes fallen.
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