Artikel 6 VO (EG) 2005/1898

(1) Interventionsbutter, Butter oder Butterfett werden ausschließlich und unbeschadet der in Artikel 10 genannten Zwischenerzeugnisse nach einem der folgenden Verfahren Enderzeugnissen beigemischt:

a)
nach Zusatz der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel:

i)
nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7

oder

ii)
in unverändertem Zustand;

b)
indem in dem Betrieb, in dem die Beimischung zu den Enderzeugnissen erfolgt, monatlich bzw. alle dreißig Tage mindestens 5 Tonnen oder je Zwölfmonatszeitraum mindestens 45 Tonnen Butteräquivalent oder dieselben Mengen in Form von Zwischenerzeugnissen beigemischt werden:

i)
nach Verarbeitung der Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7

oder

ii)
in unverändertem Zustand.

Der Rahm wird unmittelbar und ausschließlich den in Anhang I Formel B genannten Enderzeugnissen nach einem der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren beigemischt.

(2) Eine Weiterverarbeitung von Enderzeugnissen ist nur insoweit zulässig, als die dabei gewonnenen Erzeugnisse unter einen der in Anhang I genannten KN-Codes fallen.

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