Artikel 5 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Beihilfe kann nur gewährt werden für

a)
Butter, die unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnen wurde, die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und im Herstellungsmitgliedstaat die Anforderungen der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission(1) festgelegten einzelstaatlichen Qualitätsklasse erfüllt und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist,
b)
Butterfett, auch fraktioniert, das ausschließlich aus Rahm, Butter und/oder Milchfett des KN-Codes ex04059010 gewonnen wurde,
c)
Rahm im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 der KN-Codes ex04013039 oder ex04013099 mit einem Fettgehalt von mindestens 35 %, der unmittelbar und ausschließlich den Enderzeugnissen gemäß Formel B in Anhang I der vorliegenden Verordnung beigemischt wird,
d)
Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.

Die Butter, das Butterschmalz, der Rahm und die Zwischenerzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(2) Damit für Butterfett im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen das Butterfett und gegebenenfalls das zu seiner Herstellung verwendete Milchfett in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Betrieb hergestellt worden sein und den Anforderungen von Anhang III entsprechen. Im Rahmen dieser Verordnung darf das Milchfett höchstens sechs Monate vor der Herstellung des Butterfettes gewonnen worden sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3

(3)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

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