Artikel 4 VO (EG) 2005/1898

(1) Für die Anwendung dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a)
„Enderzeugnisse” : unter einen der in Anhang I aufgeführten KN-Codes fallende Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Formel A und B gemäß dem genannten Anhang;
b)
„Zwischenerzeugnisse” :

i)
andere Erzeugnisse als die unter die KN-Codes 0401 bis 0406 fallenden Erzeugnisse und andere als die in Anhang II genannten Mischungen;
ii)
Erzeugnisse des KN-Codes ex04051030 mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 %, die mit oder ohne Zugabe von Rahm ausschließlich aus Butterfett im Sinne von Artikel 5 oder Artikel 7 in einem gemäß Artikel 13 hierfür zugelassenen Betrieb hergestellt wurden, vorausgesetzt, diesen Zwischenerzeugnissen wurden Kennzeichnungsmittel im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 zugesetzt;

c)
„Herstellungspartie” : eine aus Interventionsbutter, Butter, Butterfett oder Rahm hergestellte Menge Zwischen- oder Enderzeugnisse, die unter Bezugnahme auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Angebots gemäß Artikel 20 identifiziert wird;
d)
„Tonne Butteräquivalent” : eine Tonne Butter mit einem Milchfettgehalt von 82 %, 0,82 Tonnen Butterfett oder 2,34 Tonnen Rahm.

(2) Für die Anwendung dieses Kapitels mit Ausnahme der Artikel 10, 13, 14 und 15 sowie des Abschnitts 8 gilt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion als ein einziger Mitgliedstaat.

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