Artikel 13 VO (EG) 2005/1898

(1) Ein Betrieb wird nur zugelassen, soweit er

a)
über geeignete technische Einrichtungen verfügt,
b)
gegebenenfalls gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurde,
c)
monatlich bzw. alle dreißig Tage mindestens 5 Tonnen oder je Zwölfmonatszeitraum mindestens 45 Tonnen Butter oder eine Äquivalenzmenge in Form von Butterfett, Rahm oder gegebenenfalls Zwischenerzeugnissen verarbeiten oder beimischen kann,
d)
sich schriftlich verpflichtet, die unter Buchstabe c genannten Mengen zu verarbeiten oder beizumischen,
e)
über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Identifizierung von Beständen an anderen Fetten als Milchfett ermöglichen,
f)
sich zur ständigen Führung von Büchern und Belegen verpflichtet, in die Mengen, Zusammensetzung und Lieferanten der verwendeten Fette sowie Mengen, Zusammensetzung und Milchfettgehalt der hergestellten Erzeugnisse und, außer bei Betrieben, welche die Enderzeugnisse auf Einzelhandelsstufe vermarkten, der Tag der Auslagerung dieser Erzeugnisse sowie Namen und Anschriften ihrer Besitzer, belegt durch Verweise auf Lieferscheine und Rechnungen, einzutragen sind,
g)
sich im Falle der Herstellung von Milchfett, das zur Herstellung von Butterfett bestimmt ist, verpflichtet, nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Bücher zu führen, in die Mengen und Lieferanten der verwendeten Butter und des verwendeten Rahms, die Mengen des gewonnenen Milchfetts sowie die Kennnummern und Daten der Herstellung und des Ausgangs jeder einzelnen Partie unter Bezug auf sein Herstellungsprogramm gemäß Buchstabe h einzutragen sind,
h)
sich verpflichtet, der für die in Abschnitt 8 genannten Kontrollen zuständigen Stelle nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensvorschriften sein Herstellungsprogramm für jedes gemäß den Artikeln 20 bis 23 eingereichte Angebot sowie sein Herstellungsprogramm für Milchfett zur Herstellung von Butterfett gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu übermitteln,
i)
sich verpflichtet, der zuständigen Stelle nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensvorschriften die ihn betreffenden Angaben gemäß den Mustern in den Anhängen VIII bis XII zu übermitteln.

Beschließt die zuständige Stelle, aufgrund der in Abschnitt 8 vorgesehenen Kontrollen mindestens einmal monatlich eingehende Kontrollen vorzunehmen, so kann der Mitgliedstaat Herstellungsprogramme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h akzeptieren, die keinen Verweis auf das Angebot enthalten.

(2) Betriebe, die unterschiedliche Erzeugnisse verarbeiten, für die im Rahmen verschiedener Gemeinschaftsregelungen Beihilfen oder Preisermäßigungen gewährt werden, müssen sich ferner verpflichten,

a)
die Bücher gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f getrennt zu führen,
b)
diese Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten.

Auf Antrag des betreffenden Betriebs können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht nachgekommen wird, wenn der Betrieb über Räumlichkeiten verfügt, die eine gesonderte Lagerung und die Identifizierung etwaiger Bestände der betreffenden Butterfette gewährleisten.

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