Artikel 14 VO (EG) 2005/1898

Separate Zulassungen werden mit einer laufenden Nummer von dem Mitgliedstaat erteilt, auf dessen Hoheitsgebiet Folgendes stattfindet:

a)
entweder die Herstellung von Butterfett gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder die Herstellung von Milchfett;
b)
die Zugabe von Kennzeichnungsmitteln zu Interventionsbutter, Butter oder Rahm;
c)
die Beimischung zu Zwischenerzeugnissen;
d)
bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b die Beimischung zu Enderzeugnissen;
e)
die Verarbeitung von Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7;
f)
die Umverpackung von Butterfett gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2.

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