Artikel 15 VO (EG) 2005/1898
(1) Die Zulassung wird entzogen, wenn die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und e festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann die Zulassung nach einer eingehenden Prüfung, bei der festgestellt wird, dass die Bedingungen wieder erfüllt sind, nach einem Zeitraum von sechs Monaten wieder erteilt werden.
(2) Wird festgestellt, dass ein Betrieb einer der Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d, f, g und h oder einer anderen aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Zulassung nur dann wieder erteilt werden, wenn der Betrieb eine neue Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d, f, g und h eingeht.
Der Mitgliedstaat kann von der Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 absehen, wenn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und dass sie von geringfügiger Bedeutung ist.
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