Artikel 16 VO (EG) 2005/1898

(1) Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote die Bekanntmachung einer Dauerausschreibung veröffentlicht.

(2) Die Interventionsstelle gibt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen bekannt, in denen insbesondere der Ort und die Frist für die Einreichung der Angebote angegeben sind.

(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, so endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(4) An dem in Absatz 3 genannten letzten Tag übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine zusammenfassende Tabelle über die gemäß diesem Abschnitt angebotenen Mengen und Beträge.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit. Für den Verkauf von Interventionsbutter ist diese Mitteilung nur erforderlich, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.

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