Artikel 17 VO (EG) 2005/1898

Für die in ihrem Besitz befindlichen Buttermengen gibt die Interventionsstelle in der Bekanntmachung der Einzelausschreibungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Folgendes an:

a)
die Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert;
b)
die in jedem Kühlhaus zum Verkauf befindlichen Buttermengen.

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