Artikel 18 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Interventionsstelle hält das Verzeichnis der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, einschließlich der entsprechenden Mengen gemäß Artikel 17 Buchstabe b auf dem Laufenden und stellt es potenziellen Bietern auf Antrag zur Verfügung. Außerdem veröffentlicht sie diese auf den neuesten Stand gebrachten Verzeichnisse regelmäßig in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung angibt.

(2) Die Interventionsstelle teilt der Kommission bei der Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 16 Absatz 4 die für den Verkauf verfügbaren Buttermengen mit.

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