Artikel 2 VO (EG) 2005/1898
Der Verkauf der Interventionsbutter gemäß Artikel 1 Buchstabe a zu reduzierten Preisen und die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii finden im Wege einer Dauerausschreibung statt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.