Artikel 2 VO (EG) 2005/1898

Der Verkauf der Interventionsbutter gemäß Artikel 1 Buchstabe a zu reduzierten Preisen und die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii finden im Wege einer Dauerausschreibung statt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird.

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