Artikel 1 VO (EG) 2005/1898
Diese Verordnung regelt
- a)
- den Verkauf zu reduzierten Preisen von Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft und vor dem 1. September 2006 eingelagert wurde und zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln, in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als „Enderzeugnisse” definiert, bestimmt ist;
- b)
- die Gewährung von Beihilfen für
- i)
- die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln, in Artikel 4 Absatz 1 als „Enderzeugnisse” definiert,
- ii)
- Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft,
- iii)
- den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.