Artikel 1 VO (EG) 2005/1898

Diese Verordnung regelt

a)
den Verkauf zu reduzierten Preisen von Interventionsbutter, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 angekauft und vor dem 1. September 2006 eingelagert wurde und zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln, in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als „Enderzeugnisse” definiert, bestimmt ist;
b)
die Gewährung von Beihilfen für

i)
die Verwendung von Butter, Butterfett und Rahm zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln, in Artikel 4 Absatz 1 als „Enderzeugnisse” definiert,
ii)
Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft,
iii)
den Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen.

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