Präambel VO (EG) 2005/1898

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf die Artikel 10, 15 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre sollte die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln(2) im Interesse der Vereinfachung der Beihilferegelung in weiteren Punkten geändert werden.
(2)
Im Interesse der Harmonisierung sollten auch die anderen Regelungen für den Absatz der genannten Erzeugnisse, die Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen(3), der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft(4) und der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 der Kommission vom 9. Juni 1988 zur Bestimmung des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EG) Nr. 2571/97 verkauften Butter(5) sind, in die vorgenannte Verordnung einbezogen werden.
(3)
Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81, (EWG) Nr. 1609/88, (EWG) Nr. 429/90 und (EG) Nr. 2571/97 aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(4)
Die Interventionsregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission vom 11. November 1985 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett(6) und der Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission vom 20. November 1991 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88(7) werden seit einigen Jahren nicht mehr angewandt, und die derzeitige Marktlage rechtfertigt nicht länger ihre Aufrechterhaltung.
(5)
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EWG) Nr. 3378/91 sollten daher aufgehoben werden.
(6)
Auf dem gemeinschaftlichen Buttermarkt herrschen Überschusszustände. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Kommission, wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, beschließen, dass Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, von verbilligter Butter oder von verbilligtem Butterfett gewährt werden, die durch Käufer zu vorgesehenen Zwecken zu reduzierten Preisen bezogen werden.
(7)
Die Lagerbestände auf dem gemeinschaftlichen Buttermarkt, die im Zuge von Interventionsmaßnahmen im Rahmen von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 entstanden sind, sind ebenfalls groß. Diese Bestände können während des Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden. Daher sollten besondere Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung getroffen werden, um den Absatz dieser Butter zu erleichtern.
(8)
Butter, die nach der Intervention verkauft wird, muss vor einem festzusetzenden Termin eingelagert worden sein. Dieser Termin sollte unter Berücksichtigung der Marktlage, der Entwicklung der Butterbestände und der verfügbaren Mengen festgesetzt werden.
(9)
Zur Bestimmung der Arten von Butter und Rahm, die für eine Beihilfe zur Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln in Frage kommen, sollte festgelegt werden, dass Butter und Rahm die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erfüllen müssen.
(10)
Um zu gewährleisten, dass nur gesundheitlich unbedenkliche Erzeugnisse subventioniert werden, sollten beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett und beihilfefähiger Rahm die Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(8) erfüllen. Sie sollten insbesondere in einem zugelassenen Betrieb hergestellt werden und die Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang C Kapitel IV Abschnitt A der Richtlinie erfüllen.
(11)
Es sollte präzisiert werden, dass die Erzeugnisse der KN-Codes 0401 bis 0406 mit Ausnahme der Erzeugnisse des KN-Codes ex04051030 und bestimmte Mischungen nicht als Zwischenerzeugnisse behandelt werden dürfen.
(12)
Um den technologischen Entwicklungen bei der Erzeugung und Verwendung des Rohstoffes Rechnung zu tragen, sollte im Interesse der Klarheit bestätigt werden, dass die bei Butterfett seit vielen Jahren angewandte Produktionsmethode die Fraktionierung umfassen kann. Es sollte auch gestattet werden, dass Butterfett in einem zugelassenen Betrieb aus Rahm, Butter oder Milchfett des KN-Codes ex04059010, das innerhalb eines begrenzten Zeitraums vor seiner Verwendung für die Herstellung von Butterfett gewonnen wurde, erzeugt wird. In diesem Fall muss das Milchfett nach bestimmten Vorschriften aufgemacht, verpackt und transportiert werden.
(13)
Im Hinblick auf die Überwachung der Verwendung der subventionierten Erzeugnisse sollten Regeln für den Gebrauch und den Nachweis von Kennzeichnungsmitteln in solchen Erzeugnissen sowie für den Mindestgehalt an Kennzeichnungsmitteln festgelegt werden. Ferner sollten bestimmte Kennzeichnungsmittel, die in großen Mengen hinzugefügt werden, ausgeschlossen werden.
(14)
Die Ausschreibungsnummer sollte auf der Verpackung angegeben sein, um die Überprüfung der Einhaltung der Frist für die Beimischung der unter diese Regelung fallenden Erzeugnisse zu den Enderzeugnissen zu erleichtern.
(15)
Die Betriebe, in denen die verschiedenen in der Regelung genannten Arbeitsgänge der Herstellung, Verarbeitung und Beimischung, einschließlich der Herstellung von Milchfett, stattfinden, sollten zugelassen sein. Ein Betrieb kann jedoch nur zugelassen werden, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt und bestimmte Verpflichtungen eingeht. Erfüllt ein Betrieb bestimmte Bedingungen nicht oder kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so sollte die Zulassung entzogen oder für einen der Schwere der Unregelmäßigkeit entsprechenden Zeitraum ausgesetzt werden.
(16)
Um allen Käufern gleichen Zugang zur Butter zu gewährleisten und die Festsetzung der Beihilfe auf der unbedingt erforderlichen Höhe und eine wirksame Kontrolle der betreffenden Mengen sicherzustellen, ist es angebracht, das Verfahren der Dauerausschreibung anzuwenden.
(17)
Um bei der Verwaltung der Absatzmaßnahmen über den notwendigen Spielraum zu verfügen, sollte die Kommission beschließen können, die Ausschreibung einzustellen.
(18)
Der Umfang der Preisreduzierung bzw. der Betrag der Beihilfe, soweit sie gewährt wird, bevor die Butter ihre Endbestimmung erreicht, rechtfertigen die Einführung von pauschalen Ausschreibungssicherheiten oder Verarbeitungssicherheiten, die nach Maßgabe des Preises oder des Beihilfebetrags festgesetzt werden und sicherstellen sollen, dass der Zuschlagsempfänger seinen Verpflichtungen nachkommt. Um den Besonderheiten der Absatzmaßnahmen Rechnung zu tragen, sollten jedoch bestimmte Abweichungen von der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9) vorgesehen werden.
(19)
Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Absatzmaßnahmen und der Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen sollten die subventionierten Erzeugnisse, mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln und in unverändertem Zustand oder zu Butterfett verarbeitet, innerhalb der festgesetzten Fristen den Enderzeugnissen beigemischt werden. Was die Beihilfe und die Verarbeitungssicherheit anbelangt, so sollte für die Fälle, in denen die subventionierten Erzeugnisse nicht innerhalb der festgesetzten Frist verwendet und den Enderzeugnissen beigemischt werden, eine in Butteräquivalent ausgedrückte Sanktion bestimmt werden. Kann der Käufer jedoch die gekennzeichneten Ausgangserzeugnisse aus hinreichend gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen nicht verwenden, so sollte es dem Zuschlagsempfänger gestattet werden, die betreffenden Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen erneut zu verarbeiten.
(20)
Angesichts der derzeitigen Marktlage und der Verringerung des Beihilfebetrags, der in den letzten Jahren im Rahmen von Ausschreibungen festgesetzt wurde, sollte der Betrag der Ausschreibungssicherheit gekürzt werden.
(21)
Verkaufte Butter sollte im Prinzip ab dem Zeitpunkt ihrer Auslagerung bis zu dem festgelegten Zeitpunkt ihrer Beimischung zu den Enderzeugnissen unter Überwachung stehen. Bei den Überwachungsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die subventionierten Erzeugnisse keinem anderen als ihrem vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt werden, ist nach dem Vorhandensein von Kennzeichnungsmitteln in der Butter, den verwendeten Mengen und der Größe der Verarbeitungsbetriebe zu unterscheiden. Darüber hinaus sollten auch für Milchfett, Butter und Rahm, die zur Herstellung von Butterfett bestimmt sind, geeignete Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden, einschließlich Kontrollen, um sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse keine anderen Fette als Butterfett enthalten.
(22)
Die Absatzmaßnahmen können die Gewährung einer Beihilfe für Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch umfassen. Um die Festsetzung der Beihilfe auf der unbedingt erforderlichen Höhe und eine wirksame Kontrolle der betreffenden Mengen sicherzustellen, ist es angebracht, das Verfahren der Dauerausschreibung anzuwenden, das auch allen interessierten Marktteilnehmern gleichen Zugang gewährleistet. Darüber hinaus sollte die Beihilfe nur für Butter gewährt werden, die einen hohen Hygienestandard aufweist.
(23)
Auf allen Vermarktungsstufen sollte zwischen Butterschmalz zum unmittelbaren Verbrauch und anderer Butter unterschieden werden können. Zu diesem Zweck sind Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bezeichnung des Butterschmalzes vorzusehen. Um die Einhaltung der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte eine Frist für die Verarbeitung der Butter und des Rahms zu Butterschmalz und für die Verpackung des Butterschmalzes festgesetzt werden.
(24)
Mit einer Kontrollregelung sollte sichergestellt werden, dass das zum unmittelbaren Verbrauch bestimmte Butterschmalz keinem anderen Verwendungszweck zugeführt wird. Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Maßnahme, insbesondere bei der Herstellung von Butterschmalz, ist es ferner angezeigt, für die Betreffenden die Führung einer Buchhaltung zur Auflage zu machen. Diese Kontrollen sollten jedoch unmittelbar vor der Einzelhandelsstufe enden.
(25)
Um insbesondere gemeinnützigen Einrichtungen die Möglichkeit zu bieten, Butter zu reduzierten Preisen zu kaufen, sollten Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für Butter, die von diesen Einrichtungen gekauft wird, festgelegt werden. Die Beihilfen sollten jedoch nur für Butter gewährt werden, die bestimmten Qualitätskriterien entspricht und einen hohen Hygienestandard aufweist.
(26)
Aus Kontrollgründen sollte die Beihilfe auf Butter beschränkt werden, die in dem Mitgliedstaat des Begünstigten bei einem in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Lieferanten gekauft wird. Um die Kontrollen zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Angaben auf der Verpackung der Butter, für welche eine Beihilfe gewährt wird, festzulegen.
(27)
Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 25).

(3)

ABl. L 213 vom 1.8.1981, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 36).

(4)

ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/2004.

(5)

ABl. L 143 vom 10.6.1988, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1931/2004 (ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 3).

(6)

ABl. L 298 vom 12.11.1985, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 101/1999 (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 14).

(7)

ABl. L 319 vom 21.11.1991, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999 (ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19).

(8)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(9)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

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