Artikel 21 VO (EG) 2005/1898

(1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es sich nur auf ein einziges Erzeugnis (Interventionsbutter, Rahm, Butter oder Butterfett) und — im Fall von Butter — ein Erzeugnis des gleichen Fettgehalts (82 % oder mehr oder 80 % oder mehr, aber weniger als 82 %) für den gleichen Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) und dasselbe Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezieht,
b)
es eine Menge von mindestens 5 Tonnen Butter, 12 Tonnen Rahm oder 4 Tonnen Butterfett betrifft. Ist jedoch die in einem Kühlhaus zur Verfügung stehende Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar,
c)
eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist, die Interventionsbutter, die Butter oder das Butterfett oder den Rahm Enderzeugnissen gemäß Artikel 6 beizumischen oder beimischen zu lassen,
d)
der Bieter ihm unbeschadet von Artikel 28 Absatz 5 eine Erklärung beifügt, der zufolge er auf jede Beanstandung der Qualität und der Eigenschaften der gegebenenfalls zugeschlagenen Interventionsbutter verzichtet,
e)
nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 27 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

(2) Die der Interventionsstelle erstmals übermittelten Verpflichtungserklärungen und Verzichtserklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d gelten durch stillschweigende Verlängerung für spätere Angebote bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder bis die Interventionsstelle feststellt, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, sofern

a)
im ersten Angebot angegeben ist, dass der Bieter die Bestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmen möchte,
b)
spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Angebots Bezug nehmen.

(3) Angebote können nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung nicht mehr zurückgezogen werden.

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