Artikel 21 VO (EG) 2005/1898
(1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn
- a)
- es sich nur auf ein einziges Erzeugnis (Interventionsbutter, Rahm, Butter oder Butterfett) und — im Fall von Butter — ein Erzeugnis des gleichen Fettgehalts (82 % oder mehr oder 80 % oder mehr, aber weniger als 82 %) für den gleichen Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) und dasselbe Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 bezieht,
- b)
- es eine Menge von mindestens 5 Tonnen Butter, 12 Tonnen Rahm oder 4 Tonnen Butterfett betrifft. Ist jedoch die in einem Kühlhaus zur Verfügung stehende Menge geringer, so stellt die verfügbare Menge die Mindestmenge für das Angebot dar,
- c)
- eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist, die Interventionsbutter, die Butter oder das Butterfett oder den Rahm Enderzeugnissen gemäß Artikel 6 beizumischen oder beimischen zu lassen,
- d)
- der Bieter ihm unbeschadet von Artikel 28 Absatz 5 eine Erklärung beifügt, der zufolge er auf jede Beanstandung der Qualität und der Eigenschaften der gegebenenfalls zugeschlagenen Interventionsbutter verzichtet,
- e)
- nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 27 Absatz 1 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.
(2) Die der Interventionsstelle erstmals übermittelten Verpflichtungserklärungen und Verzichtserklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d gelten durch stillschweigende Verlängerung für spätere Angebote bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder bis die Interventionsstelle feststellt, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, sofern
- a)
- im ersten Angebot angegeben ist, dass der Bieter die Bestimmungen dieses Absatzes in Anspruch nehmen möchte,
- b)
- spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Angebots Bezug nehmen.
(3) Angebote können nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung nicht mehr zurückgezogen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.