Artikel 22 VO (EG) 2005/1898

(1) Für den Verkauf von Interventionsbutter werden die Angebote bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich die Butter befindet.

(2) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Namen und Anschrift des Bieters;
b)
die beantragte Menge;
c)
den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B), das gewählte Beimischungsverfahren unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 1 und gegebenenfalls die Herstellung von Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii;
d)
den je 100 kg Butter gebotenen Preis ohne Abgaben, ab Kühlhaus, ausgedrückt in Euro;
e)
gegebenenfalls den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Beimischung der Butter zu den Enderzeugnissen, die Verarbeitung der Butter zu Butterfett, der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zur Butter oder die Herstellung von Zwischenerzeugnissen erfolgen soll;
f)
gegebenenfalls das Kühlhaus, in dem sich die Butter befindet, und eventuell ein Ausweichkühlhaus;
g)
gegebenenfalls eine Angabe zur Art der in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannten Butter (Süßrahmbutter oder sonstige Butter), für die das Angebot gemacht wird.

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