Artikel 23 VO (EG) 2005/1898
(1) Für die Gewährung der Beihilfe werden Angebote wie folgt eingereicht:
- a)
- bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Zusatz der Kennzeichnungsmittel stattfinden soll;
- b)
- bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der erste der folgenden Arbeitsgänge stattfinden soll:
- i)
- Herstellung von Butterfett;
- ii)
- Beimischung von Butter zu Zwischenerzeugnissen;
- iii)
- Beimischung von Butter oder Rahm zu Enderzeugnissen.
(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- Namen und Anschrift des Bieters;
- b)
- die Menge Rahm, Butter oder Butterfett, gegebenenfalls einschließlich Kennzeichnungsmitteln, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei bei Butter der Mindestfettgehalt anzugeben ist;
- c)
- den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B), das gewählte Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 und gegebenenfalls die Herstellung von Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii;
- d)
- den je 100 kg Rahm, Butter oder Butterfett vorgesehenen Beihilfebetrag, ausgedrückt in Euro, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Gewichts der in den Anhängen IV, V und VI genannten Kennzeichnungsmittel.
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