Artikel 23 VO (EG) 2005/1898

(1) Für die Gewährung der Beihilfe werden Angebote wie folgt eingereicht:

a)
bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Zusatz der Kennzeichnungsmittel stattfinden soll;
b)
bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der erste der folgenden Arbeitsgänge stattfinden soll:

i)
Herstellung von Butterfett;
ii)
Beimischung von Butter zu Zwischenerzeugnissen;
iii)
Beimischung von Butter oder Rahm zu Enderzeugnissen.

(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Namen und Anschrift des Bieters;
b)
die Menge Rahm, Butter oder Butterfett, gegebenenfalls einschließlich Kennzeichnungsmitteln, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei bei Butter der Mindestfettgehalt anzugeben ist;
c)
den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B), das gewählte Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 und gegebenenfalls die Herstellung von Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii;
d)
den je 100 kg Rahm, Butter oder Butterfett vorgesehenen Beihilfebetrag, ausgedrückt in Euro, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Gewichts der in den Anhängen IV, V und VI genannten Kennzeichnungsmittel.

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