Artikel 24 VO (EG) 2005/1898

(1) Der Zuschlagsempfänger muss

a)
die Verfahren zur Herstellung von Butterfett gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die Verarbeitung von Interventionsbutter zu Butterfett gemäß Artikel 7 und den Zusatz von Kennzeichnungsmitteln durchführen oder in seinem Namen und auf seine Rechnung durchführen lassen und der Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c nachkommen;
b)
Bücher führen, in denen

i)
für jede Lieferung von Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen Namen und Anschriften der Käufer und die entsprechenden Mengen mit ihrem jeweiligen Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) aufgeführt sind,
ii)
entweder die Beimischungsfrist gemäß Artikel 11 oder die gegebenenfalls verschlüsselte Ausschreibungsnummer angegeben ist;

c)
für den Fall, dass er Erzeugnisse verwendet, für die im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsregelungen eine Beihilfe oder eine Preisermäßigung gewährt wird, für jede Regelung getrennt Buch führen;
d)
in allen Kaufverträgen für Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse für den Käufer die Verpflichtung vorsehen,

i)
im Fall der Herstellung von Zwischenerzeugnissen die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 10 zu erfüllen,
ii)
gegebenenfalls der Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c nachzukommen,
iii)
die Beimischung der Erzeugnisse zu Enderzeugnissen unter Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B) und innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 vorzunehmen,
iv)
gegebenenfalls, wie unter Buchstabe b angegeben, Buch zu führen,
v)
die Bestimmungen von Artikel 13 einzuhalten,
vi)
im Fall der Beimischung von gekennzeichneten Erzeugnissen zu Enderzeugnissen die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Bücher oder im Fall der Endverwender gemäß Artikel 42 Belege über sämtliche gekauften Butterfettmengen zu führen,
vii)
der zuständigen Stelle die den Vertragsnehmer betreffenden Angaben gemäß den Anhängen VIII bis XII unter den von dem Mitgliedstaat des Käufers festgelegten Bedingungen zu übermitteln,
viii)
gegebenenfalls der zuständigen Behörde das Herstellungsprogramm zu übermitteln.

Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt als erfüllt, wenn jeder Kaufvertrag einen Hinweis auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Buchstabens enthält.

(2) Ist der Zuschlagsempfänger der Hersteller der Enderzeugnisse, so muss er die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Bücher führen und sein Herstellungsprogramm gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h übermitteln.

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