Artikel 25 VO (EG) 2005/1898

(1) Aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ein Mindestverkaufspreis für Interventionsbutter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, die nach folgenden Kriterien differenziert werden können:

a)
Verwendungszweck (Formel A oder Formel B);
b)
Fettgehalt der Butter;
c)
Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Der Mindestverkaufspreis kann je nach dem Ort, an dem die Buttermengen zum Verkauf angeboten werden, variieren.

Im Fall des Verkaufs von Interventionsbutter oder der Gewährung von Beihilfen für die Herstellung der Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii entsprechen der Mindestverkaufspreis für Interventionsbutter und der Beihilfehöchstbetrag für die betreffenden Zwischenerzeugnisse jeweils dem Mindestverkaufspreis bzw. dem Beihilfehöchstbetrag, der gemäß Artikel 26 für gekennzeichnete Butter mit einem Fettgehalt von mindestens 82 % festgesetzt wurde.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann beschlossen werden, dass die Ausschreibung nicht weiter durchgeführt wird.

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